Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für alle unsere Angebote Anwendung finden.

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1. Allgemeines

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden für sämtliche Geschäfte der Firma TOKO-Vertrieb Ostbayern. Vereinbarungen und Erklärungen des Außendienstes sind für den Verkäufer erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind die abgegebnen Angebote stets freibleibend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie auch die Bestätigungsschreiben des Verkäufers haben Vorrang vor solchen des Käufers. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, so gelten die im Bestätigungsschreiben des Verkäufers enthaltenen Regelungen.

Höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse entbinden den Verkäufer von seinen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich nur im Bereich der Materialbeschaffung auswirken.

2. Preise

Alle genannten Preise verstehen sich netto ab Lager ausschließlich Fracht, zuzüglich der gesetzlichen Mehrsteuer.

3. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag gegebenen Verpflichtungen des Käufers und Verkäufers ist Regensburg. Die Versandkosten trägt der Käufer. Versand und Abladung geschehen auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung des Transportes erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers. Frachtangaben sind unverbindlich. Bei Lieferung frei Empfangsort legt der Käufer bzw. Empfänger die evtl. berechnete Fracht vor. Gibt der Käufer Anweisungen zur Anlieferung, die von den ursprünglichen Anlieferungsvereinbarungen abweichen, so gehen die dadurch eintretenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

4. Annahmeverzug des Käufers

Gerät der Käufer in Annahmeverzug, steht es dem Verkäufer frei, entweder nach geeigneter Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen.

5. Beanstandungen

Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängel hat er innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Für Mängel die sich später zeigen, haftet der Verkäufer nicht.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Bei Probelieferungen trägt der Besteller die anfallenden Versandkosten. Eventuelle Montagekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Probelieferungen erfolgen für sechs bis acht Wochen, längstens jedoch für drei Monate. Im Falle der Rückgabe wird für Überprüfung und Instandsetzung ein Betrag in Höhe von 10 % des Lieferwertes berechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Versandlieferungen an Endverbraucher. Die Kosten für beschädigte oder fehlende Teile gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von Beeinträchtigungen seines Eigentums, auch wenn es durch Dritte geschieht, unverzüglich Mitteilung zu machen.

Sobald der Verkäufer wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung verpflichtet ist, kann er nach seiner Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere für Schadenersatzansprüche und für Ersatzansprüche in Bezug auf Frachtkosten, Löhne und Kosten von Ein- und Ausbauten während der Gewährleistungsfrist, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

6. Rücklieferungen

Rücklieferung auf Wunsch des Kunden müssen mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart werden. Ausgenommen davon sind vom Endverbraucher bezogene Waren im Versand. Hier besteht ein zweiwöchiges Rückgaberecht gem. FerabsG. Rücklieferungen können nur dann erfolgen, wenn es sich hierbei um einwandfreie Ware handelt, die zum ständig lagermäßig geführten Sortiment des Verkäufers gehört.

7. Gewährleistung

Hier gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Für die vom Verkäufer gelieferten Maschinen und Apparate übernimmt der Verkäufer, vorbehaltlich der normalen Nutzung und sachgemäßen Behandlung, bezüglich Material- und Konstruktionsfehlern, sowie für Mängel in der Ausführung, wenn in Angebot/Auftragsbestätigung nicht anders festgesetzt, 6 Monate Garantie und 24 Monate Gewährleistung, die mit dem Zeitpunkt der Lieferung beginnt.
Die Garantie beinhaltet die Instandsetzung bzw. den Ersatz der schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teile. Evtl. auftretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Zur Mängelbeseitigung ist eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Ist dies nicht der Fall, so ist der Verkäufer aus der Mängelhaftung entlassen. Bei Lieferung zur Selbstmontage erstreckt sich die Gewährleistung lediglich auf das Material und die einwandfreie Verarbeitung, nicht jedoch auf die Funktion. Die Reichweitenangaben für Funksteuerungen sind so genannte "Circa-Werte", da diese von der örtlichen Situation abhängen und von Fremdeinwirkungen erheblich beeinträchtigt oder gemindert werden können.
Beanstandete Teile sind auf Rechnung und Gefahr des Käufers an den Verkäufer einzusenden. Sie werden nach erfolgter Instandsetzung auf Rechnung und Gefahr des Käufers zurück gesandt. Muss eine Garantieleistung am Einsatzort beim Käufer erbracht werden, so gehen bei Lieferverträgen die anfallenden Fahrtkosten/Wegezeit, die Lohnkosten und die Auslösungen für das eingesetzte Personal zu Lasten des Käufers. Bei Werklieferverträgen nur Fahrtkosten und Wegezeit.
Stellt sich nachträglich heraus, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelte, trägt der Käufer auch die entstandenen Materialkosten. Die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche an den Verkäufer, insbesondere solcher, die auf Folgeschäden beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Bei Fehlschlagen der Nachlieferung bleibt das Recht auf Wandlung bestehen.

8. Zahlungen

Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nachnahmesendungen bei Erhalt der Ware. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auf Lohnkosten wird kein Skonto gewährt. Bei Kaufleuten treten die Verzugsfolgen ohne Mahnung mit dem auf der Rechnung ausgedruckten Fälligkeitsdatum ein. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Bei Nichtkaufleuten treten die Verzugsfolgen ohne Mahnung mit dem auf der Rechnung ausgedruckten Fälligkeitsdatum ein. Verzugszinsen werden mit 9,5 % p.a. berechnet. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Käufers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Schecks, Wechsel und Abtretungen werden bis zu ihrer Einlösung nur zahlungshalber angenommen.

9. Zahlungsunfähigkeit des Käufers

Stellt sich nach Abschluss des Vertrages für den Verkäufer heraus, dass der Käufer zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder vorgenommen worden ist, gegen den Käufer fruchtlos vollstreckt worden ist, er bei Abschluss des Vertrages falsche Erklärungen über seine Kreditwürdigkeit abgegeben hat, der Käufer erklärt hat zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, oder ergibt sich aus sonstigen Umständen, dass der Käufer nicht in der Lage ist seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachzukommen, kann der Verkäufer vor Auslieferung der Ware die vollständige Kaufpreiszahlung verlangen.

Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer einen Wechsel für die Kaufpreisforderung angenommen hat, Prolongationsabreden abgegeben oder Stundungsvereinbarungen getroffen sind. In den vor bezeichneten Fällen kann der Verkäufer von Prolongationszusagen oder Stundungsvereinbarungen ohne Einhaltung von Fristen zurück treten. Bei der Versandbereitschaft der in Rechnung gestellten Ware lagert die verkaufte Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer berechnet werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht. Wird die in Rechnung gestellte versandbereite Ware trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht bezahlt, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

    Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Liegt eine Voraussetzung der nachfolgenden Ziffer 10i vor, so ist bei Zahlungsverzug des Käufers der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware auch ohne Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, sobald ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der den Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 10a Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. Ziffer 10c Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 10b Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks/Gebäudes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 10b Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 10c, 10d und 10e auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Ziffer 10b, 10c und 10d abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, ihm alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

11. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen und Mahnverfahren Regensburg.

12. Datenschutz

Der Käufer erklärst sich damit einverstanden, dass der Verkäufer seine personenbezogenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes im Rahmen üblicher geschäftlicher Tätigkeiten verwenden darf.

13. Salvatoresche Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand: 1. Januar 2008